Wer mit einem Sicherheitsdienst zusammenarbeitet, hat vielleicht schon einmal das Wort „Garantenstellung“ gehört bzw. im Vertrag gelesen. Doch die wenigsten wissen damit etwas anzufangen – und fragen sich entsprechend: Was ist die Garantenstellung eigentlich?

Diese Frage möchten wir hier beantworten. Wir informieren über die Definition und Bedeutung der Garantenstellung bei der Sicherheitsarbeit – und über die Unterschiede zwischen Garantenpflicht und Garantenstellung.

Definition-von-„Garantenstellung

Wie lautet die Definition von „Garantenstellung“?

Die Garantenstellung ist eine Verpflichtung dafür einzustehen, dass bestimmte Straftaten nicht erfolgen. Sprich: Wer die Garantenstellung ausfüllt, muss einer sogenannten Garantenpflicht nachkommen. Diese besteht in der Regel in der Sicherheitsbranche darin, einzelne Objekte, Schutzpersonen oder Veranstaltungen gegen erfolgreich durchgeführte Straftaten zu schützen. Die Garantenstellung kann durch Unterlassen verletzt werden – also z. B., indem eine Sicherheitskraft es unterlässt, die ihr zugewiesenen Security-Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen, und dadurch eine erfolgreiche Straftat ermöglicht, z. B. einen Überfall.

Die Garantenstellung ist im § 13 Abs. 1 StG festgehalten. Dieser Paragraf besagt, dass „sich eine Person wegen Unterlassens nur dann strafbar macht, wenn sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt.“ 

Bei der Bewertung eines Verstoßes gegen die Garantenstellung muss man zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterscheiden.

Was haben echte und unechte Unterlassungsdelikte mit der Garantenstellung zu tun?

Durch Unterlassung verletzt man eine Garantenpflicht, die man beispielweise durch Ausüben einer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter hat. Es handelt sich dabei juristisch in aller Regel um sogenannte unechte Unterlassungsdelikte. Es gibt nämlich eine Unterscheidung zwischen echter und unechter Unterlassung.

Bei der echten Unterlassung erfolgt das straffähige Delikt aus einer Untätigkeit heraus, obwohl man hätte handeln können. Sprich: Man unterlässt eine Handlung und ermöglicht dadurch eine erfolgreiche Straftat. Eine echte Unterlassung kann z. B. eine unterlassene Hilfeleistung für eine unbekannte Person sein oder auch das Nichtanzeigen einer geplanten Straftat, von der man Kenntnis hat. 

Die unechten Unterlassungsdelikte hingegen wirken schwerwiegender. Denn bei ihnen besteht eine Garantenstellung des Täters. Sprich: Man hätte die Pflicht gehabt, zu handeln – und hat es nicht getan, obwohl man die Möglichkeit dazu hatte. Bei der Arbeit als Sicherheitsdienst hat man beispielsweise eine Garantenpflicht. In diesem Arbeitsfeld kann die unechte Unterlassung z. B. dadurch entstehen, dass man als Werkschutz einem Einbruchsalarm nicht nachgeht und so einen erfolgreichen Einbruch ermöglicht. 

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Wodurch ergibt sich eine Garantenstellung?

Eine Garantenstellung kann sich durch verschiedene Zusammenhänge ergeben. So gibt es z. B. eine Garantenstellung von Gesetzes wegen. Diese Garantenstellung betrifft Eltern, die gegenüber ihren Kindern eine Garantenpflicht haben – aber auch Eheleute, die füreinander eine Garantenstellung einnehmen. Diese Pflicht umfasst das Fernhalten von Gefahren von der anderen Person sowie den Schutz des anderen bei Lebensgefahr. 

Es gibt aber auch Formen von Garantenstellung, die sich auf Basis eines Vertrags ergeben. Das kann z. B. ein Arbeitsvertrag sein, wodurch der Arbeitgeber eine Garantenpflicht für die Sicherheit des Arbeitnehmers im Arbeitsumfeld übernimmt. Die vertragliche Basis der Garantenstellung trifft auch bei der Zusammenarbeit mit einem Sicherheitsdienst zu: Der Sicherheitsanbieter übernimmt im beauftragten Einsatzfeld die Garantenpflicht, erhält also eine Garantenstellung. 

Welche Garantenpflichten deckt ein Sicherheitsdienst ab?

Die individuellen Garantenpflichten eines Sicherheitsdienstes wie Aquila Security ergeben sich aus dem konkreten Auftrag. Ist der Security-Anbieter beispielsweise für den Werkschutz in einer Industrieanlage zuständig, übernimmt er sämtliche Garantenpflichten, die damit zusammenhängen. Das kann z. B. der Schutz gegen das Eindringen Unbefugter auf das Betriebsgelände sein, aber auch die Verhinderung von Gewaltausbrüchen unter den Mitarbeitern oder die Überwachung von Brandschutzmeldesystemen. In diesem Fall sind die Garantenpflichten also sehr umfangreich.

Wird der Wachdienst jedoch für die spezialisierte Security-Aufgabe des Empfangsdienstes angeheuert, so liegen die Garantenpflichten etwas anders. Dann nämlich umfasst die Garantenstellung nur Pflichten wie das Verhindern unbefugter Zutritte durch dritte Personen. 

Ähnliches gilt für den Veranstaltungsschutz: Ist das Sicherheitsunternehmen für den kompletten Eventschutz zuständig, muss es sich z. B. bei einem Brandausbruch aufgrund fahrlässigen Unterlassens von Brandschutzmaßnahmen verantworten. Ist jedoch der Security-Anbieter lediglich für die Doormen am Eingang gebucht worden, hat er hinsichtlich des Brandschutzes auf dem Veranstaltungsgelände keine Pflichten und kann demzufolge auch nicht belangt werden. 

Übrigens: Es kann auch bei ordnungsgemäßer Abdeckung sämtlicher Garantenpflichten zu Sicherheitsvorfällen wie Einbrüchen oder Brandausbrüchen kommen. In diesen Fällen müsste nachgewiesen werden, dass die zuständigen Sicherheitsmitarbeiter die Straftat durch Unterlassen ermöglicht haben. Die Garantenstellung heißt daher nicht, dass automatisch die Sicherheitsleute in jedem Fall haftbar sind, in dem etwas passiert. Sie sind nur dann in der Haftung, wenn sie durch eigenes Unterlassen ermöglicht haben, dass etwas passiert. 

Allerdings kann auch Nichtstun als Unterlassung gewertet werden. Denn die Garantenstellung bringt eine sogenannte Pflicht zum aktiven Handeln mit sich. Sprich: Wenn ein Doorman am Eingang steht und mitbekommt, dass ein paar Meter weiter ein Einbrecher durch ein Fenster einzudringen versucht, darf er sich nicht auf die Position „Ich bin ja nur für die Tür zuständig.“ zurückziehen – sondern muss aktive Maßnahmen zur Verhinderung des Einbruchs ergreifen. Um dabei seine Position nicht verlassen zu müssen, kann er beispielsweise Kollegen im Gebäude alarmieren oder die Polizei rufen, um den Einbrecher zu stellen.

In welchen anderen Branchen gibt es die Garantenstellung?

Die Garantenstellung gibt es nicht nur bei Sicherheitsdiensten, sondern auch in vielen anderen Branchen. So haben z. B. auch Pflegekräfte als Betreuer pflegebedürftiger Personen eine Schutzpflicht, aus der sich eine Garantenstellung für diese Fachkräfte ergibt. Auch für den Rettungsdienst findet der Begriff Garantenstellung häufig Anwendung. Sobald Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten die Notfallbehandlung einer Person beginnen, übernehmen sie eine Schutzpflicht gegenüber dem Patienten. Sie sind ab diesem Moment in der Garantenstellung, die sie verpflichtet, weitere Gefahren vom Patienten abzuhalten und die bestehende Gesundheitsgefährdung so gut wie möglich einzudämmen. 

Sowohl in der Pflegebranche wie auch beim Rettungsdienst bezieht sich die Garantenstellung auf die Gesundheit des Patienten als das Rechtsgut, das es zu schützen gilt. Wird die Garantenstellung durch Unterlassen verletzt, so handelt es sich um einen Straftatbestand. Sprich: Hilft der Notfallsanitäter einer verletzten Person nicht oder vernachlässigt eine Pflegekraft die ihr zugewiesenen Patienten, liegt ein sogenanntes pflichtwidriges Unterlassen vor. Das kann als Straftat geahndet werden. Allerdings muss bei der Bewertung abgewogen werden, ob das Unterlassen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. 

Ähnliches gilt auch im Sicherheitsgewerbe: Die Sicherheitsmitarbeiter, die eine Garantenstellung beispielsweise im Werkschutz ausfüllen und durch Vernachlässigung ihrer Pflichten eine Straftat wie z. B. einen Einbruch ermöglichen, sind ebenso haftbar wie die Pflegekräfte, die einen Patienten vernachlässigen. 

Was gibt es hinsichtlich der Garantenstellung bei der Zusammenarbeit mit einem Sicherheitsdienst zu beachten?

Hochwertige Anbieter aus der Sicherheitsbranche sind sich der Garantenstellung und der daraus resultierenden Verpflichtung stets bewusst. Sie haben für den Fall fahrlässiger Unterlassungshandlungen durch ihre Mitarbeiter eine Betriebshaftpflichtversicherung. 

Es empfiehlt sich, vor dem Vertragsabschluss bei einem Sicherheitsunternehmen den Anbieter zu diesem Thema zu befragen und sich den Versicherungsnachweis vorlegen zu lassen. Dadurch kann man sicherstellen, dass Schäden übernommen werden, die durch Verstöße gegen die Garantenstellung entstehen. 

Als langjährig erfolgreiche Sicherheitsfirma ist es natürlich in unserem ureigensten Interesse, das Risiko solcher Verstöße so gering wie möglich zu halten. Daher setzen wir ausschließlich bewährtes Sicherheitspersonal ein, das in vielen Einsätzen bewiesen hat, dass es der hohen Verantwortung in diesem Job gerecht wird und die Garantenstellung in jedem Fall sehr ernst nimmt. 

Hat ein Wachschutz-Anbieter hingegen mit hoher Fluktuation zu kämpfen, also wechseln häufig die Mitarbeiter, ist Vorsicht geboten. Als Unternehmen oder Einrichtung auf der Suche nach einem langfristig vertrauenswürdigen und verantwortungsvollen Sicherheitspartner sollte man lieber auf etablierte Firmen wie Aquila Security setzen statt auf Neueinsteiger, die mit Dumpingpreisen auf Auftragsjagd gehen. Denn Sicherheit ist ein zu hohes Gut, um es in die Hände von Anfängern oder Stümpern zu legen.