Betrieblicher Winterdienst: Räumpflichten absichern
Auch wenn es nach dem ersten heftigen Wintereinbruch in dieser Saison zunächst wieder wärmer geworden ist: Die kommenden Wochen und Monate bringen mit hoher Wahrscheinlichkeit noch das ein oder andere Mal „weiße Pracht“.
Für die Betreiber öffentlicher Einrichtungen, privater Unternehmen oder öffentlich zugänglicher Anlagen bedeutet das vor allem: Kommen sie ihren Räum- und Streupflichten nicht nach, droht Ärger.
Deshalb ist es jetzt höchste Zeit, den betrieblichen Winterdienst zu organisieren. Denn als Betreiber von Gebäuden und Anlagen hat man im Zusammenhang mit winterlichen Bedingungen zahlreiche Pflichten: Man muss sowohl Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber Personen auf dem Gelände erfüllen wie auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Um sich hochwertige Absicherung durch einen professionellen betrieblichen Winterdienst zu sichern, ist Aquila Security Ihr Partner: Wir sind nämlich nicht nur Fachbetrieb für sämtliche Security-Aufgaben rund um Objekte und Anlagen, sondern übernehmen mit erfahrenem Personal auch gern die Tätigkeiten, die im Zuge von Räum- und Streupflichten anfallen.
Welche Risiken muss man im Winter gezielt absichern?
Sobald die Temperaturen fallen und Feuchtigkeit zu gefrieren droht, sind alle Betreiber von betrieblichen oder öffentlichen Anlagen im Risikomodus. Denn schon eine leicht überfrorene Eisfläche auf dem Firmengelände oder vor der öffentlichen Bibliothek kann zu extrem erhöhten Unfallgefahren führen.
Wenn dann noch Schneefall und stürmische Bedingungen hinzukommen, steigen die Risiken weiter: Personen können auf ungeräumten Flächen ausrutschen und sich verletzen, Fahrzeuge den Gripp verlieren und unkontrolliert durch die Gegend schlittern. Dachlawinen stellen eine potenziell tödliche Gefahr dar – ebenso wie herunterfallende Eiszapfen.
Kommen aufgrund winterlicher Witterungsverhältnisse Personen zu Schaden oder sind Sachschäden zu beklagen, haftet in aller Regel der Betreiber des jeweiligen Gebäudes oder Grundstücks. Je nach Art des Schadens können da Schmerzensgeldforderungen oder Entschädigungszahlungen in saftiger Höhe auf den Betroffenen zukommen.
Und die eigene Haftpflichtversicherung wird versuchen, sich mit Verweis auf Nachlässigkeiten in Bezug auf Räum- und Streupflichten aus der Affäre zu ziehen. Das sollte man nicht riskieren.
Da sich gegen die Ursachen wie Schneefall und überfrierende Nässe kaum etwas unternehmen lässt, muss man schleunigst etwas gegen die Konsequenzen tun: Schnee muss beräumt und Eis entfernt werden. Die ist in den diversen Pflichten für Gebäude- und Anlagenbetreiber festgelegt.
Welche Pflichten hat man für den Winterdienst?
Ob privater Vermieter, Führer eines Unternehmens, öffentliche Einrichtung, Behörde oder für die Sicherheit auf öffentlichen Plätzen zuständige Kommune: Jeder, der ein Gebäude, ein Grundstück oder eine Anlage betreibt, hat sogenannte Sicherungspflichten.
Da ist zum einen die Verkehrssicherungspflicht. Dies ist eine sogenannte Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Für winterliche Verhältnisse bedeutet das, dass man als Betreiber von Grundstücken und Gebäuden dafür zu sorgen hat, dass die Anlagen gefahrlos benutzt werden können.
Wer seine Verkehrssicherungspflicht im Winterdienst nicht ausreichend erfüllt, muss mit Konsequenzen rechnen: Im § 823 Abs. 1 BGB ist festgehalten, welche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn ein Betreiber der Verkehrssicherungspflicht nur ungenügend nachkommt.
Doch nicht nur die Verkehrssicherungspflicht betrifft alle Betreiber von Anlagen und Grundstücken im Winter. Man hat zudem auch eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Dies betrifft den Schutz derjenigen, die die betreffende Anlage benutzen – also beispielsweise die Mitarbeiter eines Unternehmens, die Passanten in einer öffentlichen Anlage oder die Benutzer einer Bibliothek.
Vor allem im Zuge der Arbeitssicherheit sollte man als Betreiber eines privatwirtschaftlichen Unternehmens die Schutz- und Fürsorgepflicht unbedingt im Blick behalten. Die konkreten Vorgaben dazu sind in §§ 3 und 4 ArbSchG und in den Unfallverhütungsvorschriften § 2 DGUV V1 zu finden.
Die Umfänge und Grenzen der Sicherungspflichten im Winter
Ob im Zuge der Verkehrssicherung oder der Schutz- und Fürsorgepflicht: Man muss bei winterlichen Bedingungen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um das eigene Gelände abzusichern. Je nach Größe einer Anlage kann das die Betreiber jedoch vor echte Herausforderungen stellen. Denn wenn über Nacht 20 cm Schnee gefallen sind, ist das komplette Freiräumen großflächiger Außenbereiche gewissermaßen ein Ding der Unmöglichkeit.
Deshalb sind den Sicherungspflichten von Gebäudebetreibern und Grundstücksbesitzern im Winter auch Grenzen gesetzt. Dies nennt man Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz besagt, dass der Betreiber eines Geländes sichere Zugangs- und Verbindungswege schaffen muss.
Das heißt, es müssen sicher benutzbare Wege zwischen einzelnen Bereichen einer Anlage existieren – also zum Beispiel zwischen der Parkgarage und dem Büroturm oder auch zwischen dem Lager und der Produktionseinrichtung auf dem Gelände. Die Wege müssen geräumt, je nach Witterung auch gestreut und breit genug für alle Nutzungsbedürfnisse sein.
Den Rest der Außenflächen kann man jedoch dem Schnee überlassen. Denn auch die Nutzer haben eine bestimmte Pflicht in solchen Zeiten: Sie müssen sich laut gesetzlicher Vorgabe auf angepasste Weise verhalten – und beispielsweise die geräumten Wege benutzen statt Abkürzungen zu nehmen.
Eine Ausnahme bei dieser Regel stellen jedoch im Freien gelegene Parkflächen dar: Viele Behörden und Unternehmen verfügen über einen eigenen Parkplatz, auf dem zum Teil hunderte Fahrzeuge Platz finden. Die Mitarbeiter oder Besucher erwarten zu Recht, die Parkflächen auch während winterlicher Bedingungen nutzen zu können.
Daher müssen solche Bereiche großflächig von Schnee und Eis befreit werden. Das gilt umso mehr für Einzelhandelsbetriebe oder auch Praxen, deren Kunden die Parkplätze nutzen müssen.
Der Zeitfaktor bei den Sicherungspflichten im Winter
Die Räum- und Streupflichten im Rahmen des betrieblichen Winterdienstes zur Einhaltung der Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflichten eines Anlagenbetreibers sind auch eine Frage der Zeit: Man ist nämlich keineswegs verpflichtet, rund um die Uhr für freien Zugang und sichere Wege zu sorgen.
Vielmehr gilt: Die Verkehrssicherungspflichten beginnen eine Stunde vor dem Start in den Arbeitstag. Sprich: Der Unternehmer muss eine Stunde vor Beginn der Frühschicht dafür sorgen, dass die hauseigenen Flächen und Wege von Schnee und Eis geräumt werden.
Und er muss sicherstellen, dass die letzten Mitarbeiter, die nach Dienstschluss das Gelände verlassen, dies ebenfalls auf sicheren Wegen tun können. Wird jedoch über Nacht in einer Anlage nicht gearbeitet, muss auch nicht geräumt werden.
Anders ist das bei Anlagen, die rund um die Uhr nutzbar sein müssen. Das trifft unter anderem auf Betriebe mit Schichtsystem zu, die ohne Pause produzieren oder arbeiten. Außerdem betrifft es Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Notfallzentren. Denn diese müssen jederzeit unfallfrei erreichbar sein.
Daher muss der betriebliche Winterdienst in solchen Anlagen oft nächtliche Sonderschichten schieben.
Pflicht zum Räumen auf öffentlichen Wegen
Wer ein Grundstück besitzt, ist in aller Regel auch für die sichere Benutzung der daran direkt angrenzenden öffentlichen Fußwege zuständig. Das heißt, dass private Grundstücksbesitzer ebenso wie die Betreiber von betrieblichen Grundstücken für das Räumen auf den an ihr Grundstück angrenzenden Wegen verantwortlich sind – und haftbar gemacht werden können, falls sich aufgrund nachlässiger Verkehrssicherung witterungsbedingte Unfälle auf diesen Wegen ereignen.
Es ist wichtig, auch diese Pflicht bei der Planung des eigenen Winterdienstes mit im Blick zu behalten. In der Gemeindeverordnung der eigenen Kommune findet sich die Angabe, zu welchen Zeiten die öffentlichen Wege freizuhalten sind.
Wer muss sich um den betrieblichen Winterdienst kümmern?
Der betriebliche Winterdienst ist eine Aufgabe, die sämtliche Betreiber öffentlicher oder privatwirtschaftlicher Gebäude, Anlagen oder Grundstücke betrifft. Das sind also nicht nur Firmen, sondern auch Vereine und gemeinnützige Organisationen, Behörden aller Art, soziale und medizinische Einrichtungen, Einzelhandels-Verkaufsstätten, Bildungsstätten, Hotels und Logistikunternehmen.
Wie kann man den betrieblichen Winterdienst aufstellen?
Für die Umsetzung der Räum- und Streupflichten im Rahmen der Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflichten haben die Betreiber von Gebäuden und Grundstücken zwei Möglichkeiten: einen hausinternen Winterdienst oder den Einsatz eines betrieblichen Winterdienstes durch einen Dienstleister.
Die Lösung über einen hausinternen Winterdienst erscheint auf den ersten Blick kostensparend. Doch es bedeutet, im gesamten Winter personelle Ressourcen bereitzuhalten, die innerhalb kürzester Zeit bei Wintereinbruch das großflächige Räumen und Streuen durchführen können.
Solche Ressourcen haben die wenigsten Betriebe oder Kommunen „übrig“. Deshalb beauftragen Firmen und Einrichtungen in der Regel inzwischen professionelle Dienstleister wie Aquila Security mit dem betrieblichen Winterdienst.
Häufig lässt sich das sogar sinnvoll mit bereits bestehenden Dienstleistungen verbinden. Denn vom Objektschutz über Nachtwachen und Empfangsdienste bis hin zum Werkschutz oder der professionellen Parkplatzbewachung können zahlreiche Security-Dienstleistungen problemlos um den Faktor Winterdienst erweitert werden.
Einzige Voraussetzung: Der Security-Anbieter muss in der Lage sein, den betrieblichen Winterdienst mit abzudecken. Als Sicherheitsunternehmen mit Full Service Portfolio kann Aquila Security seinen Kunden diese sinnvolle Kombination von Sicherheitsarbeit und Winterdienst anbieten.
Welche Aufgaben führt der betriebliche Winterdienst durch?
Der betriebliche Winterdienst übernimmt sämtliche Aufgaben im Rahmen der bestehenden Räum- und Streupflichten eines Gebäude- oder Grundstückbetreibers. Das bedeutet, dass er für das professionelle Freiräumen und Sichern von Zugangs- und Verbindungswegen auf dem Gelände ebenso zuständig ist wie für das Freihalten angrenzender öffentlicher Wege und die Beseitigung von Gefahrenquellen wie Schneelasten und Eiszapfen.
Ein Dienstleister für den betrieblichen Winterdienst sollte folgende Aufgaben umsetzen:
- Freiräumen und Sichern von Wegen auf dem Gelände im Sinne der Verkehrssicherungspflicht
- Freiräumen und Streuen von öffentlichen Wegen, die an das Grundstück angrenzen
- Schnee-Beräumung und Entfernung von Vereisungen auf großen Flächen wie Parkplätzen oder Ladebereichen
- Beseitigen von Gefahrenquellen wie Schneelasten auf Dächern und Eiszapfen
Um beim betrieblichen Winterdienst effizient, effektiv und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu arbeiten, sind Fachkenntnisse und Erfahrungswerte unerlässlich.
Kenntnisse zu Räum-Strategien und Streumitteln sind essentiell
Im Grunde kann zwar jeder Mensch, der eine Schaufel schwingen kann, auch einen Schneeschieber bedienen und so die Durchführung der Räumpflichten im Winter übernehmen. Doch in der Praxis zeigt sich: Man sollte den betrieblichen Winterdienst unbedingt in die Hände erfahrener Profis legen.
Denn eine laienhaft geführte Schneeschaufel reicht in den wenigsten Fällen aus, um sämtliche Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflichten zu erfüllen.
Vielmehr ist beim betrieblichen Winterdienst Fachwissen gefragt: Zum einen muss man Hilfsmittel wie Schneefräsen oder Räumfahrzeuge wie Schneepflüge sicher bedienen und effektiv einsetzen können. Zum anderen braucht man Hintergrundwissen zu Einsatzfeldern und Wirksamkeit der verschiedenen Streumittel.
Denn längst nicht alle verfügbaren Streumittel dürfen auch überall bedenkenlos eingesetzt werden. Vielerorts sind beispielsweise tauende Streumittel wie Salz auf Firmengeländen oder öffentlichen Anlagen verboten. Dann dürfen nur abstumpfende Streumittel wie Granulat oder Splitt eingesetzt werden. Diese sollte man übrigens nach dem Ende der winterlichen Bedingungen auch wieder entfernen.
Holen Sie sich jetzt einen starken Partner für den betrieblichen Winterdienst an die Seite – und wappnen Sie sich mit Aquila Security für Wintereinbrüche, gefrierende Nässe und Schneemassen in den kommenden Monaten!