Wie kann man einen Parkplatz gegen Falschparker absichern?
Privater Parkraum ist in vielen Städten rar und sogar auf dem Land sind Stellflächen in manchen Bereichen eine Seltenheit. Kein Wunder also, dass Parkflächen hart umkämpft sind – und es immer wieder dazu kommt, dass Parkplatzbesitzer auf ihren Flächen Falschparker vorfinden.
Das betrifft Privatpersonen mit eigenen Parkflächen am Wohnhaus ebenso wie privatwirtschaftliche Unternehmen, die an ihren Firmenanalagen Parkraum besitzen – und diesen oft teuer bezahlen.
Um dieses Verhalten abzustellen und sich Falschparker nach Möglichkeit vom Hals zu halten, gibt es einige sinnvolle Strategien. Die reichen von physischen Barrieren wie Pollern oder Schutzvorrichtungen wie Ketten bis hin zum Abschleppen der falsch abgestellten Fahrzeuge. Wir erklären heute, wie man sich als Parkplatzbesitzer dabei im rechtlich einwandfreien Rahmen bewegt und wann man welche Maßnahmen ergreifen darf.
Poller, Bügel und Ketten: Physische Schutzbarrieren für Parkflächen
Einzelne Parkplätze lassen sich gut durch fest installierte oder mobile physische Barrieren gegen Falschparker absichern. Dafür kommen z. B. fest installierte Poller oder Stahlbügel in Frage, die in der Mitte der Zufahrt montiert werden und nur mittels eines speziellen Schlüssels umgelegt werden können, um auf den Parkplatz zu gelangen.
Eine leichtgewichtigere Variante dieser Schutzvorrichtung ist ein mobiler Poller. Dieser bringt einen schweren Fuß mit, auf dem er stabil steht – und kann nach dem Ausparken des eigenen Wagens an Ort und Stelle platziert werden. Nachteil mobiler Poller: Sehr dreiste Falschparker können solch ein Teil einfach zur Seite stellen.
Wer mehrere Parkplätze gegen Falschparker absichern möchte, kann auch eine Kette spannen. Diese wird an der Seite mittels eines Schlosses an zwei im Boden einbetonierten Pfeilern befestigt und kann nur mittels des passenden Schlüssels entfernt werden. Um diese Schutzvorrichtung zu nutzen muss man jedoch nach dem Ausparken jedes Mal die Kette erneut befestigen.
Es gibt allerdings innovative Ketten-Modelle, bei denen die Kette in zwei vertikalen Schienen in den Befestigungspfeilern läuft und per Fernbedienung abgesenkt oder hochgefahren werden kann.
All diese Parksperren erfordern eine mehr oder weniger aufwendige Montage, gelten aber als guter Schutz gegen Falschparker auf den eigenen Parkflächen.
Sie können allerdings nicht davor schützen, dass Fahrzeuge direkt vor der Zufahrt abgestellt werden, so dass man selbst nicht mehr auf die eigene Parkfläche oder das eigene Grundstück gelangen kann. In diesen Fällen können Parkplatzbesitzer zur Ultima Ratio greifen: dem Abschleppen des Falschparkers.
Darf man fremde Fahrzeuge abschleppen lassen?
Grundsätzlich ist es erlaubt, als privater Grundstücksbesitzer oder aktueller Mieter der betroffenen Parkfläche ein unrechtmäßig abgestelltes Fahrzeug, das auf oder vor der Fläche steht, abschleppen zu lassen. Gesetzlich ist es laut Bürgerlichem Gesetzbuch, § 858, eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, wenn man ein Fahrzeug ohne Genehmigung des Parkplatzbesitzers auf einem fremden Privatparkplatz abstellt. Sich dagegen zur Wehr zu setzen, läuft rechtlich unter der sogenannten Selbsthilfe. Das Abschleppen fällt unter die Selbsthilfe gegenüber Falschparkern.
Prinzipiell kann es dabei zu zwei Szenarien kommen: Im ersten Fall übernimmt die Polizei das Entfernen des unrechtmäßig geparkten Fahrzeuges, im zweiten Fall ruft der Parkplatzbesitzer selbst den Abschleppdienst.
Fall 1: Die Polizei übernimmt das Abschleppen
Wenn ein Falschparker sein Fahrzeug im öffentlichen Raum so abstellt, dass man als Grundstücksbesitzer nicht mehr mit dem eigenen Auto vom Grundstück fahren kann, darf man die Polizei rufen.
An vielen Wohnstraßen stehen beispielsweise Fahrzeuge häufig längs geparkt im Parkverbot vor Ausfahrten – selbst wenn ein Schild deutlich darauf hinweist, die Ausfahrt frei zu halten. Da die Straße oder auch der Gehweg öffentlicher Raum ist, ist die Polizei für derartige Parkverstöße zuständig.
Wenn diese feststellt, dass das falsch abgestellte Auto eine deutliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt – beispielsweise für Grundstücksbesitzer, die nicht aus ihrer Einfahrt fahren können – dann ruft sie in der Regel den Abschleppdienst.
In diesem Fall muss sich der Fahrzeugbesitzer dann wegen der Kosten für das Abschleppen gegenüber der Polizei verantworten.
Fall 2: Der Parkplatzbesitzer lässt abschleppen
Steht ein Falschparker eindeutig auf privatem Grund, z. B. auf einem privatwirtschaftlich angemieteten Parkplatz, dann ist der Besitzer für das Problem zuständig.
Diesem ist es erlaubt, ein falsch geparktes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Wichtig zu wissen: Die Kosten für den Abschleppdienst muss man als Parkplatzbesitzer in solch einem Fall vorstrecken – und sich anschließend vom Fahrzeugbesitzer zurück holen. Bevor es jedoch ans Abschleppen als letztes Mittel geht, sind einige andere Schritte nötig.
Wie läuft das private Abschleppen genau ab?
Der Besitzer der unrechtmäßig zugeparkten Fläche sollte beim Abschleppen fremder Fahrzeuge nicht vorschnell handeln. Zunächst gilt es, dem Falschparker eine Karenzzeit von mindestens einigen Minuten einzuräumen. Denn vielleicht ist derjenige nur kurz zu einer dringenden Besorgung in der Apotheke um die Ecke gegangen und kommt schnell zurück.
Ist das nicht der Fall und kann der Grundstücksbesitzer den Fahrzeugbesitzer des falsch abgestellten Fahrzeugs nicht im näheren Umkreis finden, sollte man den Parkverstoß genau dokumentieren. Das ist mittels Foto oder Video via Smartphone möglich. Idealerweise holt man sich auch einen unabhängigen Zeugen dazu, der den Verstoß bezeugen kann.
Im nächsten Schritt wird der Abschleppdienst gerufen. Schon beim Anruf sollte man die Kosten klären, um festzustellen, ob der Anbieter den Preis für das Abschleppen im ortsüblichen Rahmen ansetzt. Denn im weiteren Verlauf darf man den Falschparker nur mit ortsüblichen Abschleppkosten belasten – und nicht mit Wucherpreisen abzocken.
Zusatztipp: Nicht zu lange warten
Es ist wichtig, mit einer Maßnahme wie dem Abschleppen höchstens ein paar Stunden, nicht jedoch nach Tagen oder Wochen einzugreifen. Denn nach längerer Zeit ist das Abschleppen unzulässig.
Abgeschlepptes Auto auslösen
Das auf private Initiative hin abgeschleppte Fahrzeug wird in der Regel vom Abschleppdienst auf dessen Hof verwahrt. Wenn der Falschparker zurückkehrt, sollte man als Parkplatzbesitzer die vorgestreckten Abschleppkosten direkt einfordern – und erst nach deren Zahlung die Adresse nennen, an der der Wagen abgeholt werden kann. Denn erfahrungsgemäß ist es im Nachgang sehr schwierig, solche Kosten von Falschparkern auf privatem Grund einzutreiben.
Abmahnung gegen Wiederholungstäter
Falls ein und derselbe Falschparker mehrfach dieselbe Parkfläche blockiert und trotz Ermahnung durch den Grundstücksbesitzer nicht davon ablässt, kann auch eine Abmahnung durch einen Anwalt helfen: In diesem Fall schickt der Anwalt dem Falschparker eine Unterlassungserklärung zu, mit der Androhung, vor Gericht zu gehen, falls diese nicht unterzeichnet wird. Parkt diese Person dann nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung erneut unrechtmäßig auf dem Gelände, wird eine Vertragsstrafe fällig.
Parkraummanagement für größere Parkflächen
Als Betreiber von Einkaufszentren, Supermärkten oder ähnlichen Einzelhandelseinrichtungen oder auch als Unternehmen mit Mitarbeiterparkplätzen würden die oben genannten Maßnahmen zum Schutz der eigenen Parkflächen einen zu großen Aufwand mitbringen. Ganz einfach, weil zu viele Flächen abzudecken sind – und wohl keine Firma eigens zum Parkplatzschutz einen kompletten Mitarbeiter abstellen kann.
Daher greifen Unternehmen und Ladengeschäfte häufig auf das professionelle Parkplatzmanagement durch Anbieter wie Sicherheitsdienste zurück. Deren Einsatzkräfte übernehmen dann die Überwachung des privaten Parkraums und sind für das Ahnden von Vergehen wie Falschparken zuständig.
Kenntlichmachung von privaten Parkplätzen
Damit ein Falschparker nicht die Möglichkeit hat, sich auf Unkenntnis herauszureden, sollte man den eigenen Privatparkplatz übrigens gut kennzeichnen.
Das geschieht bei einzelnen Parkplätzen an Wohnanlagen z. B. durch Anbringen des eigenen Nummernschildes oder des Hinweises „Parkplätze nur für Anwohner“. Auch die Maßnahme des Abschleppens bei Parkverstößen sollte man mittels Hinweisschildern ankündigen.
Zusammenfassung: Eigenes Parkplatzrecht gegen Falschparker durchsetzen
Als privater Parkplatzbesitzer hat man verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Falschparker zu wehren. Das umfasst bauliche Maßnahmen wie Poller und Ketten ebenso wie das Rufen eines Abschleppwagens zum Entfernen unrechtmäßig abgestellter Fahrzeuge. Bei Parkverstößen im öffentlichen Raum ist jedoch die Polizei zuständig.