Die Videoüberwachung zählt in den meisten Einrichtungen, auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sowie in Unternehmen und immer stärker auch im privaten Umfeld zu den beliebtesten Sicherheitsmaßnahmen. Als Anwender des Video-Monitorings sollte man sich allerdings der rechtlichen Vorgaben und Grenzen bewusst sein, die es in diesem Bereich gibt. Denn auch wenn Überwachungskameras heutzutage überall allgegenwärtig sind, ist ihr Betreiben streng gesetzlich geregelt – und bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.

 

Rechtliche Vorgaben für die Videoüberwachung
Rechtliche Vorgaben für die Videoüberwachung

 

In diesem Ratgeber-Text beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Videoüberwachung – und informieren über die Grenzen, die Anwendern bei der privaten Videoüberwachung gesetzt sind. Als privater Sicherheitsdienst kennen wir dieses Security-Einsatzfeld in allen Facetten, und setzen es mit erfahrenen Sicherheitsmitarbeitern in vielen Bereichen ein.

Welche Videoüberwachung ist an privaten Häusern erlaubt?

Es ist Hausbesitzern prinzipiell erlaubt, ihr eigenes Gebäude und Grundstück mit Überwachungskameras zu schützen. In diesem Bereich dient die Videoüberwachung dem Schutz gegen Einbrecher, Vandalen und Diebe sowie als Maßnahme gegen unbefugtes Betreten. Wichtig beim Anbringen der Kameras ist jedoch, dass diese ausschließlich auf das eigene Eigentum gerichtet sind – und weder das Nachbargrundstück noch umliegende öffentliche Bereiche aufnehmen.

Um dies zu gewährleisten, ist unsere Empfehlung: Setzen Sie für die Überwachung privater Häuser und Grundstücke auf fest installierte Überwachungskameras statt auf schwenkbare Kameras. Denn selbst wenn man als Hausbesitzer keinesfalls plant, die Kamera rüber auf Nachbars Grundstück zu schwenken: Allein die Tatsache, dass dies durch den Schwenkmechanismus theoretisch möglich wäre, kann ausreichend sein, dass der Nachbar darauf bestehen kann, dass die Kamera abmontiert wird.

Förderung von Kameratechnik zum Einbruchsschutz

Unter bestimmten Umständen kann es möglich sein, als privater Hausbesitzer für den Einbau von Überwachungskameras mit dem Zweck des Einbruchsschutzes eine staatliche Förderung zu erhalten. Bevor man sich daher an solch ein Projekt macht, empfiehlt sich ein Check bei der KfW, ob das eigene Vorhaben eventuell förderungswürdig ist und man finanzielle Unterstützung bekommen kann.

Wann darf ein Unternehmer seine Geschäftsräume per Video überwachen?

Prinzipiell ist auch innerhalb von Unternehmen auf den Arbeitsflächen und in Geschäftsräumen das Anbringen von Überwachungstechnik möglich. Allerdings muss der Geschäftsinhaber bzw. Unternehmer sehr genau begründen können, gegen welche schwerwiegenden Gefahren man sich damit absichern möchte. Denn ohne konkrete Begründung und möglichst konkrete Belegfälle für die befürchteten Risiken können z. B. Mitarbeiter im Gebäude gegen die Videoüberwachung am Arbeitsplatz klagen.

 

Wann darf ein Unternehmer seine Geschäftsräume per Video überwachen
Wann darf ein Unternehmer seine Geschäftsräume per Video überwachen

 

Ist es beispielsweise in einem Lager zu internen Diebstählen hoher Sachwerte gekommen, kann das räumlich streng begrenzte Aufstellen von Überwachungskameras damit in der Regel gut begründet werden. Allein die Befürchtung, es könnte eventuell zu Diebstählen kommen, reicht aber in den meisten Fällen nicht aus, um präventiv die Mitarbeiter in ihrem Job zu überwachen.

Um festzustellen, ob die eigene Videoüberwachungsanlage zulässig ist, empfiehlt sich ein Blick auf § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dort werden die Möglichkeiten der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen durch nicht-öffentliche Stellen geregelt.

Absolutes Tabu: Waschräume und ähnliche Bereiche

Es gibt Bereiche in öffentlichen Gebäuden oder Firmen, in denen es absolut kein Recht auf irgendeine Art von Videoüberwachung gibt. Dies trifft auf all jene Bereiche zu, in denen die Privatsphäre von Personen gewahrt werden muss. Das gilt z. B. für alle Arten von Waschräumen, Toiletten und Umkleideräumen. Auch Bereitschaftsräume, in denen sich Mitarbeiter beispielsweise ausruhen, oder Pausenräume dürfen nicht mit Kameras überwacht werden.

Videoaufnahmen sind keine Tonaufnahmen!

Auch wenn man Überwachungskameras im rechtlich gültigen Rahmen betreibt, hat man keinerlei Berechtigung, parallel zu den Überwachungsbildern auch Sprachaufnahmen zu erstellen. Das ist sogar verboten: Laut § 201 StGB ist nämlich das unerlaubte Abhören des gesprochenen Wortes strafbar. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte man auf Überwachungskameras ohne integrierte Mikrofone setzen.

Muss man als Unternehmen die Leute im Haus über die Videoüberwachung informieren?

Wer Überwachungskameras im Firmenumfeld anbringt ist verpflichtet, das Umfeld deutlich sichtbar über diese Überwachungsanlagen zu informieren. Das geschieht in der Regel durch das Aufstellen auffälliger Hinweisschilder.

Unzulässig ist hingegen die heimliche Videoüberwachung. Diese ist nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise wenn der dringende, konkrete Verdacht auf eine Straftat besteht und die Videoüberwachung helfen kann, diese Straftat zu vereiteln.

Ist es erlaubt, Kamera-Attrappen anzubringen?

Wer nicht in echte Videoüberwachung investieren möchte, aber dennoch ein gewisses Sicherheitsgefühl vermitteln will, der kann auf die Idee kommen, Kameraattrappen einzusetzen: Attrappen sind täuschend echt wirkende, aber nicht mit Kameratechnik versehene Überwachungskameras. Statt tatsächlich zu filmen, gaukeln die Attrappen lediglich das Vorhandensein einer Videoüberwachung vor.

Ein seriöser Sicherheitsdienst würde niemals auf solche Attrappen zurück greifen – doch manch ein Unternehmer oder sparsamer Hausbesitzer setzt sie statt echter Überwachungstechnik ein. Dabei gilt jedoch: Auch Attrappen müssen sich in denselben rechtlichen Grenzen bewegen wie echte Kameras. Sie dürfen also weder auf den öffentlichen Bereich noch auf Nachbarsgrundstücke gerichtet werden.

Vorsicht vor Überwachungsdruck

Wichtige Info für Vermieter, die auf die Idee kommen, ihre Mietobjekte mit kostengünstigen Attrappen „abzusichern“: Ihre Mieter haben im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anrecht gegen den sogenannten Überwachungsdruck. Dieser Druck wird erzeugt, wenn man sich von einer Kamera überwacht fühlt. Es ist unzulässig, einen Überwachungsdruck zu erzeugen – und das auch dann, wenn eigentlich gar keine Überwachung stattfindet.

Zulässig ist eine Videoüberwachung in Mietobjekten nur dann, wenn eine Gefahr schwerwiegender Schäden droht. Diese Gefahr muss der Vermieter jedoch belegen, um die Installation von Videoüberwachung oder auch Attrappen zu rechtfertigen. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht, ob die befürchtete Schwere der Schäden, beispielsweise durch Graffiti an der Hauswand, ausreicht als Grundlage zum Anbringen von Überwachungstechnik.

Absolutes No-Go: Veröffentlichung von Überwachungsaufnahmen

Es gibt Fälle, in denen die Aufnahmen aus Überwachungskameras ihren Weg an die Öffentlichkeit gefunden haben – beispielsweise, weil der Firmenchef den diebischen Mitarbeiter auf Facebook mit einem Beweisvideo bloßstellen wollte.

In diesem Zusammenhang gilt: Als Privatperson ist es verboten, Aufnahmen Dritter zu veröffentlichen. Überwachungsaufnahmen aus Fahndungsgründen zu veröffentlichen, ist einzig und allein staatlichen Behörden wie der Polizei oder Interpol vorbehalten.

Die via Überwachungskamera erstellten Aufnahmen von einzelnen Personen zu veröffentlichen, verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Spezialfall 1: Videokameras im Klingeltableau

In zahlreichen modernen Klingeltableaus an Mehrfamilienhäusern sind heutzutage Kameras verbaut. Diese können in der Regel nur sehr kurze Aufnahmen anfertigen.

Denn sie werden üblicherweise nur dann aktiviert, wenn jemand eine der Klingeln betätigt. Die Verbindung wird bei vielen Modellen dann über einen kurzen Zeitraum gehalten, so dass der angeklingelte Adressat Zeit hat, den Besucher anhand des Videobildes zu identifizieren und mit ihm zu interagieren. Kurze Zeit nach dem Öffnen der Tür wird die Videoübertragung wieder deaktiviert.

Aufgrund dieser Funktionsweise steht dem Anbringen solch einer Kamera an der Klingelanlage in der Regel nichts im Wege. Anders ist das, wenn man den Eingangsbereich eines Gebäudes mit dauerhaft angeschalteten Videokameras absichern möchte. Dies ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nämlich in der Regel nicht möglich.

Spezialfall 2: Drohnen mit Kamerafunktion

Immer häufiger kommen zu Überwachungszwecken auch Drohnen mit integrierter Kamera zum Einsatz. Sie sind beispielsweise eine gute Möglichkeit, Großveranstaltungen mit Massenpublikum mit mobilen Kameras zu überwachen. Das machen sich z. B. die Veranstalter von Kundgebungen oder Festivals zunutze.

Rechtlich bewegt man sich dabei als Privatperson jedoch in der Grauzone. Denn theoretisch dürfen mit Kameradrohnen nur Personen gefilmt werden, die diesen Aufnahmen ausdrücklich zugestimmt haben.

Es gibt noch keine wirklichen Präzedenzfälle für diese Art der Videoüberwachung – aber es ist möglich, dass ein Gericht selbst das Aufstellen von Hinweistafeln zur Drohnen-Überwachung als nicht ausreichend ansieht. Wer als privater Nutzer daher auf Kamera-Drohnen setzt, sollte damit rechnen, dass diese Maßnahmen zumindest kritisch betrachtet werden könnte – und dass er im schlimmsten Fall dafür verklagt werden könnte.

Zudem ist es wichtig, beim Einsatz von kamerabewehrten Drohnen den Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu beachten. Dort sind alle Vorgaben hinsichtlich der Datensicherheit der bei den Drohnenaufnahmen gefilmten Personen festgehalten.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Videoüberwachung?

Rechtlich geregelt ist das Thema Videoüberwachung in vielen Gesetzen und Gesetzeswerken:

  • Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
  • Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
  • Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
  • Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)

Ob Videotechnik oder andere Arten von Sicherheitstechnik: Aquila Security steht Ihnen als fachmännischer Berater zu diesen Themen jederzeit zur Verfügung.

Disclaimer: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und erhebt nicht den Anspruch umfassender Erfassung aller Facetten des dargestellten Themas